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# § 18a NW_28785 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG); Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wurde dem Antrag auf Zulassung der Durchführung der freien Unterschriftensammlung stattgegeben, haben die Antragstellerinnen und Antragsteller der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach deren Durchführung die Unterschriftenlisten mit Bestätigung des Stimmrechts zusammen mit den von den Gemeindebehörden nach § 18 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Eintragungslisten innerhalb von zwölf Monaten seit Bekanntgabe der Zulassung der freien Unterschriftensammlung zu übersenden. § 1 Absatz 3 Nummer 2 Sätze 2 und 3 und Nummer 4, Absätze 4 bis 6 und Absatz 7 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Werden die Unterschriften mit Bestätigung des Stimmrechts sowie die von den Gemeindebehörden nach § 18 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Eintragungslisten vor Ablauf von zwölf Monaten seit Bekanntgabe der Zulassung der Unterschriftensammlung der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter übersandt, haben die Vertrauenspersonen dieser oder diesem durch handschriftlich unterzeichnete Erklärung bei der Übersendung der Unterschriften zu versichern, dass die Unterschriftensammlung abgeschlossen ist.

(3) Später als nach Absatz 1 und 2 beigebrachte Unterschriften oder Bestätigungen des Stimmrechts sind für die Feststellung nach § 19 Absatz 1 unbeachtlich.

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Zitiervorschlag: § 18a NW_28785 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28785/18a

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