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# § 17 NW_28785 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG); Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ungültig sind Eintragungen, die

1. nicht eigenhändig geschehen sind,

2. die Identität oder den Willen der Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,

3. von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,

4. an der Eintragungsstelle nicht in vorschriftsmäßige Eintragungslisten gemacht sind,

5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten,

6. mehrfach vorgenommen werden oder

7. nicht rechtzeitig erfolgt sind.

(2) Eintragungen in Eintragungsscheinen sind ungültig, wenn

1. der Eintragungsschein ungültig ist,

2. die Eintragungen nicht Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 entsprechen oder

3. die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens oder die Versicherung an Eides statt auf dem Eintragungsschein nicht unterschrieben ist.

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Zitiervorschlag: § 17 NW_28785 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28785/17

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