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# § 7 NW_28737 (Nordrhein-Westfalen) — Produktionshilfen, Kostenbeteiligung

Nutzungssatzung Fernsehen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Arbeitsgemeinschaften können Nutzerinnen und Nutzern Produktionshilfen gegen Erstattung ihrer Selbstkosten zur Verfügung stellen und die Ausleihe von Aufnahmegeräten ermöglichen. Dabei sind alle Nutzerinnen und Nutzer gleich zu behandeln.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft kann von Nutzerinnen und Nutzern für die Verbreitung ihres Beitrags eine Kostenbeteiligung verlangen; dabei sind alle Nutzerinnen und Nutzer gleich zu behandeln. Die Arbeitsgemeinschaft hat in diesem Fall eine Entgeltordnung aufzustellen. Die Entgeltordnung ist der LfM drei Monate vor Inkrafttreten zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen sind der LfM unverzüglich mitzuteilen und müssen genehmigt werden. Die Entgeltsätze sind in ihrer Höhe zu erläutern.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_28737 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28737/7

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