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§ 4 NW_28730 (Nordrhein-Westfalen) — In-Kraft-Treten, Überprüfung der Auswirkungen der Verordnung

Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung und unterrichtet das Kabinett bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2010 über das Ergebnis der Überprüfung.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Finanzminister

Die Ministerin

für Schule, Jugend und Kinder