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# § 9 NW_28728 (Nordrhein-Westfalen) — Verlängerung von Fristen zur Einreichung kassatorischer Bürgerbegehren

BürgerentscheidDVO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag der Vertretungsberechtigten kann der Rat die Frist zur Einreichung eines Bürgerbegehrens einmalig verlängern, wenn nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist oder die Unterschriftensammlung in Person durch eine Katastrophe oder vergleichbare Umstände höherer Gewalt verhindert oder unzumutbar erschwert wird. Die Frist nach § 26 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann um höchstens vier Wochen, die Frist nach § 26 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen um höchstens sechs Wochen verlängert werden.

(2) Absatz 1 gilt für Bürgerbegehren nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_28728 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28728/9

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