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§ 5 NW_28728 (Nordrhein-Westfalen) — Stimmabgabe an der Abstimmungsurne und durch Brief

BürgerentscheidDVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Stimmberechtigte kann die Stimme an der Abstimmungsurne oder durch Brief abgeben.

(2) Die Satzung kann regeln, dass die Abstimmung ausschließlich durch Brief erfolgt.