Die Bezirksregierungen sind zuständig für Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 und 65 des Landbeschaffungsgesetzes.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Die Bezirksregierungen sind zuständig für Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 und 65 des Landbeschaffungsgesetzes.