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§ 4 NW_28390 (Nordrhein-Westfalen) — Dauer und Gliederung der Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung am Fachseminar besteht aus einer zweijährigen theoretischen und fachpraktischen Ausbildung, welche mit einer Abschlussprüfung endet, sowie aus einem einjährigen Berufspraktikum, welches vom Fachseminar begleitet wird und mit einem Kolloquium abschließt. Beide Teile der Ausbildung sind für die Auszubildenden entgeltfrei. Die Ausbildung am Fachseminar umfasst 1800 Stunden Unterricht sowie 1200 Stunden fachpraktische Unterweisung. Die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger in der Landwirtschaft umfasst zusätzlich 100 Unterrichtsstunden gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2. Eine Probezeit bis zu sechs Monaten kann vereinbart werden.

(2) Der gemäß Ausbildungsvertrag zu gewährende Urlaub wird auf die Ausbildungszeit angerechnet.

(3) Durch das Fachseminar können auf Antrag der Auszubildenden bis zu vier Wochen Fehlzeiten im Jahr auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, falls eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Unterbrechungen wegen einer Schwangerschaft werden zusätzlich bis zu 14 Wochen auf die Ausbildungszeit angerechnet.

(4) Über die Anrechnung von Fehlzeiten, die über die in Absatz 3 genannten hinausgehen, entscheidet die Bezirksregierung.