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§ 20 NW_28390 (Nordrhein-Westfalen) — Berufspraktikum

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Berufspraktikum wird in einem Arbeitsverhältnis in Einrichtungen der Familienpflege oder in anderen Bereichen, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten des Berufsfeldes eingeübt werden können, abgeleistet. Das Berufspraktikum ist spätestens ein Jahr nach der Abschlussprüfung anzutreten. Diese Frist kann durch die Bezirksregierung um bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn dem rechtzeitigen Antritt des Berufspraktikums Krankheit, Schwangerschaft oder sonstige von der Familienpflegerin und dem Familienpfleger nicht zu vertretende zwingende Gründe entgegenstehen.

(2) Das Berufspraktikum soll Gelegenheit zur fachlichen und persönlichen Bewährung in der Praxis der künftigen Berufsarbeit geben. Dabei muss in den jeweiligen Ausbildungsstätten eine fachgerechte Anleitung durch staatlich anerkannte Familienpflegerinnen und Familienpfleger oder eine Fachkraft mit gleichwertiger Ausbildung sichergestellt sein. Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten, die die staatliche Anerkennung in der Landwirtschaft anstreben und die keine abgeschlossene Berufsausbildung als Hauswirtschafterin und Hauswirtschafter mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft oder als Landwirtin und Landwirt nachweisen, sollen vier bis sechs Monate ihres Berufspraktikums in landwirtschaftlichen Haushalten ableisten.

(3) Die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten werden während des Praktikums von dem zuvor besuchten Fachseminar fachlich begleitet. Die fachliche Begleitung erstreckt sich auf Praktikumsbesuche, Veranstaltungen zur Vertiefung der Kenntnisse und zum Erfahrungsaustausch sowie das Abschlusskolloquium.

(4) Zur Vorbereitung auf das Abschlusskolloquium erstellt die Berufspraktikantin und der Berufspraktikant eine Praktikumsabschlussarbeit, die Grundlage für das Abschlusskolloquium ist. Die Dauer des Abschlusskolloquiums soll etwa eine Stunde je Prüfling betragen. Das Prüfungsgremium bewertet das Kolloquium mit "bestanden" oder "nicht bestanden". § 18 Abs. 1, 3, 5 gilt entsprechend.

(5) Nach erfolgreicher Ableistung des Berufspraktikums stellt die Ausbildungsstätte eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 aus. Das Fachseminar stellt eine Bescheinigung über eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den das Praktikum begleitenden Veranstaltungen sowie dem Abschlusskolloquium nach dem Muster der Anlage 4 aus.

(6) Zeigt sich während des Berufspraktikums, dass die Leistungen den Anforderungen nicht genügen und ein erfolgreicher Abschluss gefährdet ist, setzt sich die Ausbildungsstätte unverzüglich zwecks Beratung und Betreuung des Auszubildenden mit dessen Fachseminar in Verbindung.

(7) Wird das Berufspraktikum erstmals ohne Erfolg abgeleistet, ist es um drei bis zwölf Monate zu verlängern. Die Entscheidung über eine Verlängerung und ihre Dauer trifft die Bezirksregierung auf der Grundlage eines abgestimmten Vorschlags von Ausbildungsstätte und Fachseminar.

(8) Wird das Berufspraktikum über den Zeitraum des Urlaubsanspruchs hinaus um mehr als vier Wochen unterbrochen, verlängert es sich um die hierüber hinausgehende Ausfallzeit. Die Ausbildungsstätte informiert das Fachseminar und die Bezirksregierung frühzeitig über das Überschreiten der Fehlzeiten. § 4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 findet keine Anwendung.