(1) Weist ein Prüfling nach, dass er aus zwingenden Gründen verhindert war, an der Abschlussprüfung oder an Teilen der Abschlussprüfung teilzunehmen oder sie aus zwingenden Gründen abbrechen musste, so ist ihm auf Antrag Gelegenheit zu geben, die Abschlussprüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, unter Anrechnung bereits abgeschlossener Teile, nachzuholen. Die Entscheidung trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses.
(2) Nimmt ein Prüfling an Teilen der aufgenommenen Prüfung nicht teil oder erledigt er eine der vorgeschriebenen Prüfungsaufgaben nicht, so wird dieser Teil der Abschlussprüfung mit "ungenügend" bewertet.