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# § 7 NW_28385 (Nordrhein-Westfalen) — Verbandsordnung, Satzungen

RVRG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verband verwaltet sich selbst. Er regelt seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Satzungen. Seine inneren Angelegenheiten regelt er durch die Verbandsordnung, die für ihn als Satzung gilt. Die Verbandsordnung und ihre Änderungen können nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen werden.

(2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) eine Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangelist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung einer Satzung und ihrer Änderungen ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.

(3) Die Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_28385 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/7

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