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# § 25 NW_28385 (Nordrhein-Westfalen) — Rechtsstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführersund der Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter

RVRG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Dienstverträge der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Geschäftsführerin und Bereichsleiter bleiben unberührt. Bis zur Beendigung ihrer Dienstverhältnisse ist für ihre dienstvertraglichen Aufgaben, Rechte und Pflichten dieses Gesetz in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Für sie gelten bis dahin die für die Regionaldirektorin oder den Regionaldirektor und die Beigeordneten geltenden Regelungen entsprechend. § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt erstmals für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu gewählte Regionaldirektorin oder den neu gewählten Regionaldirektor sowie für die jeweils neu gewählten Beigeordneten.

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Zitiervorschlag: § 25 NW_28385 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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