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# § 21 NW_28385 (Nordrhein-Westfalen) — Beanstandungsrecht

RVRG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verletzt ein Beschluss der Verbandsversammlung das geltende Recht, so hat die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor ihn zu beanstanden. Die Beanstandung ist der Verbandsversammlung unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Verbandsversammlung hat innerhalb eines Monats nach der Beanstandung erneut über die Angelegenheit zu beschließen. Verbleibt sie bei ihrem Beschluss, so hat die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.

(2) Auf Beschlüsse des Verbandsausschusses findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.

(3) Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 der Gemeindeordnung kann gegen einen Beschluss der Verbandsversammlung oder eines Ausschusses nach Ablauf von sechs Monaten seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, sechs Monate nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber dem Verband gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt.

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Zitiervorschlag: § 21 NW_28385 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/21

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