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# § 14a NW_28385 (Nordrhein-Westfalen) — Kommunalrat

RVRG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorsitzenden der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften bilden den Kommunalrat. Er berät die Organe und dient als Bindeglied zu den Mitgliedskörperschaften.

(2) Der Kommunalrat ist vor Beschlüssen gemäß § 4 Absatz 2 bis 6 durch die Verbandsversammlung anzuhören. Die Verbandsversammlung kann ihm durch Regelung in der Verbandsordnung weitere Aufgaben übertragen.

(3) Die oder der Vorsitzende des Kommunalrates sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden aus der Mitte des Kommunalrates gewählt.

(4) Beim Verband wird eine Geschäftsstelle für den Kommunalrat gebildet. Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen des Kommunalrates vor. Die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor leitet die Geschäftsstelle und nimmt an den Sitzungen des Kommunalrates teil.

(5) Der Kommunalrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die das innere Verfahren regelt.

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Zitiervorschlag: § 14a NW_28385 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/14a

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