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§ 10 NW_28384 (Nordrhein-Westfalen) — Rechnungslegung

NRW.BANK G

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Jahresabschluss der NRW.BANK ist von einer oder einem von der Gewährträgerversammlung zu beauftragenden Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) zu prüfen. Das Nähere bestimmt die Satzung.