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# § 5 NW_28379 (Nordrhein-Westfalen) — Bildung von Stimmgruppen(Zu § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 7 RuhrVG)

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Mitgliedergruppen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 RuhrVG ist jeweils eine Stimmgruppe zu bilden. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes weist die Mitglieder mit Bekanntgabe der Auszüge aus der Liste gemäß § 13 Abs. 7 RuhrVG spätestens sieben Monate vor Beendigung der Amtszeit der Delegierten schriftlich darauf hin, dass sie sich mit ihren Beitragsteileinheiten innerhalb ihrer Mitgliedergruppe an einer Stimmgruppe beteiligen können. Mitglieder, die aufgrund ihrer Beiträge mehr als einer Mitgliedergruppe zugeordnet werden können, können sich wahlweise mit ihren Beitragsteileinheiten nur einer Stimmgruppe anschließen. Ein Auszug aus der Liste ist auch den jeweils zuständigen kommunalen Spitzenverbänden und Industrie- und Handelskammern zuzuleiten.

(2) Die Mitglieder haben dem Vorstand innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Wochen nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 schriftlich mitzuteilen, ob sie sich an einer Stimmgruppe beteiligen möchten und welcher sie sich im Fall des Absatzes 1 Satz 3 anschließen.

(3) Die Liste gemäß § 13 Abs. 7 RuhrVG kann von den Mitgliedern und ihren Beauftragten am Sitz der Verbandsverwaltung und der örtlichen Verwaltungen des Verbandes eingesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_28379 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/5

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