(1) Die Landschaftsplanung der Städteregion Aachen und der Kreise Düren und Euskirchen sowie die Planungshoheit der Städte und Gemeinden Heimbach, Nideggen, Monschau, Simmerath und Schleiden bleiben unberührt, soweit die Darstellungen und Festsetzungen in den betreffenden Plänen der Nationalparkverordnung nicht widersprechen.
(2) Die Abgrenzung des Nationalparks ist nachrichtlich in den jeweiligen Landschaftsplänen der Kreise darzustellen.