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# § 5 NW_28360 (Nordrhein-Westfalen) — Wegeplan

NP-VO Eifel  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das bei In-Kraft-Treten der Verordnung bestehende Wegenetz genießt vorbehaltlich der Einschränkungen durch militärische Nutzungen bis zur Genehmigung des Nationalparkplans gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Bestandsschutz.

(2) Der Wegeplan stellt als Teil des Nationalparkplans das beabsichtigte Wegenetz der Forstwege, Pilgerwege, Wanderwege, Loipen, Reit- und Radwege im Nationalpark als Teil eines Konzeptes zur Besucherlenkung kartografisch dar.

(3) Grundlage für die Erarbeitung des Wegeplans ist das bestehende Wegenetz auf der Basis der Deutschen Grundkarte.

(4) Die Wege und Loipen sollen den Nationalpark der Allgemeinheit zugänglich machen und den Besucherinnen und Besuchern geeignete Möglichkeiten für die Erholung, das Naturerleben und die Bildung erschließen, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt. Bei der Planung und Umsetzung sind die vorhandenen Einrichtungen und die bisherige Erschließung des Nationalparks zu berücksichtigen. Der Wegeplan soll auch große von Wegen unzerschnittene Bereiche ausweisen, insbesondere in Gebieten, in denen Waldbestände ihrer natürlichen Entwicklung ohne steuernde Maßnahmen überlassen bleiben.

(5) Der Wegeplan hat auch die Erholungsbedürfnisse und die Aufrechterhaltung bestehender lokaler Nutzungstraditionen der im Nationalpark liegenden oder an den Nationalpark unmittelbar angrenzenden Ortschaften angemessen zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_28360 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28360/5

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