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# § 4 NW_28360 (Nordrhein-Westfalen) — Nationalparkplan

NP-VO Eifel  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Gebiet des Nationalparks ist von der Nationalparkverwaltung (§ 18) ein Nationalparkplan zu erstellen.

(2) Der Nationalparkplan beinhaltet Ziele und Maßnahmen, die zur Umsetzung der in § 3 dieser Verordnung genannten Schutzzwecke erforderlich sind. Dieser ist gemäß dem "Leitfaden zur Erarbeitung von Nationalparkplänen" der Föderation der europäischen Natur- und Nationalparke (EUROPARC) zu erarbeiten. Der Plan enthält insbesondere

- die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele sowie die entsprechenden Biotopschutzmaßnahmen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen einschließlich Waldumbaumaßnahmen ,

- den Wegeplan, der das zu erhaltende Wegenetz sowie die beabsichtigte Entwicklung der Wege enthält (§ 5),

- die zur Wildbestandsregulierung notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 dieser Verordnung und

- ein Konzept zur Besucherlenkung auf der Basis der naturschutzfachlichen Eckpunkte für ein touristisches Angebot "Naturerleben im Nationalpark Eifel" (Anlage 4). Dabei werden das "Perspektivenbuch Tourismus für die Nationalparkregion Eifel im Deutsch-Belgischen Naturpark Hohes Venn-Eifel" und der "Touristische Masterplan Nationalparkregion Eifel" berücksichtigt.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_28360 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28360/4

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