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# § 3 NW_28360 (Nordrhein-Westfalen) — Schutzzweck

NP-VO Eifel  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Nationalpark repräsentiert die für die nördliche Eifel typischen natürlichen und naturnahen Lebensräume und Lebensgemeinschaften auf bodensauren Standorten von der kollinen bis zur montanen Höhenstufe zwischen 200 m und 600 m. Dies sind insbesondere unterschiedliche Laubwälder, Quellgebiete, Fließgewässer, Offenlandbiotope und Felsbildungen.

(2) Schutzzweck ist:

1. die natürlichen oder naturnahen Ökosysteme einschließlich der Böden und Gesteine und der sich daraus ergebenden natürlichen Vielfalt an Lebensräumen, Tieren und Pflanzen sowie geomorphologischen Erscheinungsformen zu erhalten oder zu entwickeln und insbesondere einen vom menschlichen Eingreifen weitgehend ungestörten Ablauf der natürlichen Entwicklung zu gewährleisten. In diesem Sinne dient der Nationalpark auch als Referenzfläche für die Umweltbeobachtung. Außerdem sind die Voraussetzungen für die Selbstregulationsfähigkeit der Ökosysteme zu verbessern. Hierzu sind die bisher forstwirtschaftlich geprägten Wälder unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse kurz- bis mittelfristig einer natürlichen Entwicklung zuzuführen,

2. die Voraussetzungen für eine natürliche Wiederbesiedlung zwischenzeitlich aus dem Gebiet ganz oder weitgehend verdrängter Pflanzen- und Tierarten zu schaffen,

3. die besonders schutzwürdigen Offenlandbiotope gemäß Nationalparkkarte (§ 2) zu erhalten und zu pflegen.

(3) Der Nationalpark soll auch

1. die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes erhalten, entwickeln oder wiederherstellen,

2. die Landschaft wegen ihrer besonderen Bedeutung für naturnahe Erholung und das Naturerlebnis erhalten und entwickeln und dabei die Interessen des Naturschutzes und des Tourismus zusammenführen,

3. wildlebende Tierarten und wildwachsende Pflanzenarten für die Nationalparkbesucher erlebbar machen,

4. kulturhistorisch sowie zeitgeschichtlich wertvolle Flächen und Denkmäler erhalten und erlebbar machen,

soweit der Schutzzweck gemäß Absatz 2 nicht entgegensteht.

(4) Weiterer Schutzzweck ist auf der Grundlage von § 53 des Landesnaturschutzgesetzes die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) der nachfolgend aufgeführten natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse in den in Anlage 3 dargestellten Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung:

1. Prioritäre Lebensraumtypen:

Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0),

Schlucht- und Hangmischwälder (9180),

Borstgrasrasen im Mittelgebirge (6230),

Moorwälder (91 D0).

2. Weitere Lebensraumtypen:

Hainsimsen-Buchenwald (9110),

Waldmeister-Buchenwald (9130),

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170),

Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260),

Feuchte Hochstaudenfluren (6430),

Glatthaferwiesen (6510),

Berg-Mähwiesen (6520),

Pfeifengraswiesen (6410),

Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen (8150),

Silikatfelsen mit ihrer Pioniervegetation (8230),

Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (8220),

Trockene Heidegebiete (4030),

Moorschlenken-Pioniergesellschaften (7150).

(In Klammern ist der FFH-Zifferncode angegeben.)

3. Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie, wie insbesondere Wildkatze, Biber, Großes Mausohr, Wasserfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Braunes Langohr, Mauereidechse, Schlingnatter und Prächtiger Dünnfarn, Groppe, Bachneunauge.

(5) Schutzzweck ist darüber hinaus auf der Grundlage von § 53 des Landesnaturschutzgesetzes, für die unter die Richtlinie 79/409/EWG (EG-Vogelschutzrichtlinie) fallenden Vogelarten die Lebensstätten und Lebensräume zu erhalten und wiederherzustellen, insbesondere für:

Uhu,

Wespenbussard,

Schwarzmilan,

Rotmilan,

Schwarzspecht,

Grauspecht,

Mittelspecht,

Neuntöter,

Eisvogel.

(6) Weiterer Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der Gewässer inkl. ihrer Ufer und hier insbesondere des Urftstausees als Brut-, Überwinterungs- und Nahrungshabitat und als wichtiger Rastplatz für störungsempfindliche Wat- und Wasservögel bei ihrem Zug über die Mittelgebirge sowie die Gewährleistung der großräumigen Wanderbewegungen des Rotwildes.

Abschnitt II

Umsetzung der Schutzziele, Planungen und Nutzungen

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Zitiervorschlag: § 3 NW_28360 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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