(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Nach § 78 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
(3) Unberührt bleiben die Regelungen über die Ordnungswidrigkeiten im Landesforstgesetz.
VI. Abschnitt
Schlussvorschriften