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# § 19 NW_28360 (Nordrhein-Westfalen) — Kommunaler Nationalparkausschuss

NP-VO Eifel  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Unterstützung der Nationalparkverwaltung und zur Sicherung kommunaler Belange wird ein Ausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

- dem/der Regierungspräsidenten/Regierungspräsidentin der Bezirksregierung Köln,

- dem Städteregionsrat / der Städteregionsrätin der Städteregion Aachen,

- den Landräten/Landrätinnen der Kreise Euskirchen und Düren,

- den Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen der Städte und Gemeinden Heimbach, Hellenthal, Hürtgenwald, Kall, Mechernich, Monschau, Nideggen, Schleiden und Simmerath und

- dem Vorstandsvorsitzenden des Wasserverbandes Eifel-Rur.

Für jedes Mitglied wird ein/eine Stellvertreter/Stellvertreterin bestellt.

(2) Der Kommunale Nationalparkausschuss hat in Grundsatzfragen - das sind insbesondere alle Fragen die den Nationalparkplan einschließlich des Wegeplans und des Maßnahmenplans betreffen - und langfristigen Planungen ein Vetorecht. Soweit keine Übereinstimmung mit der Nationalpark-Arbeitsgruppe und der Nationalparkverwaltung hergestellt werden kann, entscheidet unter Beachtung des Schutzzwecks (§ 3) das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den betroffenen Ressorts nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Die Nationalparkverwaltung unterrichtet den kommunalen Nationalparkausschuss zweimal jährlich über alle Planungen und Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 19 NW_28360 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28360/19

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