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§ 19 NW_28360 (Nordrhein-Westfalen) — Kommunaler Nationalparkausschuss

NP-VO Eifel

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Unterstützung der Nationalparkverwaltung und zur Sicherung kommunaler Belange wird ein Ausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

- dem/der Regierungspräsidenten/Regierungspräsidentin der Bezirksregierung Köln,

- dem Städteregionsrat / der Städteregionsrätin der Städteregion Aachen,

- den Landräten/Landrätinnen der Kreise Euskirchen und Düren,

- den Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen der Städte und Gemeinden Heimbach, Hellenthal, Hürtgenwald, Kall, Mechernich, Monschau, Nideggen, Schleiden und Simmerath und

- dem Vorstandsvorsitzenden des Wasserverbandes Eifel-Rur.

Für jedes Mitglied wird ein/eine Stellvertreter/Stellvertreterin bestellt.

(2) Der Kommunale Nationalparkausschuss hat in Grundsatzfragen - das sind insbesondere alle Fragen die den Nationalparkplan einschließlich des Wegeplans und des Maßnahmenplans betreffen - und langfristigen Planungen ein Vetorecht. Soweit keine Übereinstimmung mit der Nationalpark-Arbeitsgruppe und der Nationalparkverwaltung hergestellt werden kann, entscheidet unter Beachtung des Schutzzwecks (§ 3) das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den betroffenen Ressorts nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Die Nationalparkverwaltung unterrichtet den kommunalen Nationalparkausschuss zweimal jährlich über alle Planungen und Maßnahmen.