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# § 16 NW_28360 (Nordrhein-Westfalen) — Nicht betroffene Tätigkeiten, zulässige Handlungen

NP-VO Eifel  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unberührt von den Verbotsvorschriften des § 14 bleiben:

1. die maximal bis zum 31. Dezember 2005 bestimmungsgemäß ausgeübte militärische Nutzung einschließlich der damit verbundenen forstlichen und landwirtschaftlichen Geländebetreuung sowie die Ausübung sonstiger Rechte bis zur förmlichen Rückgabe und völkerrechtlichen Überlassung des Geländes an die zuständigen Bundesdienststellen nach Artikel 48 ZA NTS (dies gilt auch für Maßnahmen zur Beräumung und Beseitigung von Gefahrenstellen),

2. die rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; hierzu zählen auch bestehende rechtmäßige Zulassungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes sowie die bestimmungsgemäße Nutzung gemäß § 63 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),

3. die Jagdausübung im Rahmen der ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 9 dieser Verordnung in Verbindung mit § 20 Abs. 2 LJG-NRW sowie die rechtmäßige und ordnungsgemäße Jagdausübung auf den verpachteten oder abgegliederten Flächen im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz bis zum Auslaufen der Verträge sowie Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 25 LJG-NRW,

4. die für den Betrieb und die Unterhaltung der Talsperren und Talsperrenanlagen notwendigen Maßnahmen,

5. die Zugänglichkeit, Unterhaltung und Wartung bestehender rechtmäßiger Anlagen, Verkehrswege und Leitungen, sowie die Fließgewässerunterhaltung auf der Grundlage eines von der unteren Wasserbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen zu genehmigenden Unterhaltungsplans,

6. unaufschiebbare Maßnahmen der Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der zuständigen Fachbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen,

7. die von den unteren Naturschutzbehörden angeordneten oder im Rahmen des Nationalparkplans abgestimmten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege-, Waldumbau-, Optimierungs-, Bau- oder Erschließungsmaßnahmen,

8. das Betreten des Nationalparks auch außerhalb der gekennzeichneten Wege durch Mitarbeiter/innen der zuständigen Stellen sowie von diesen ermächtigte Personen,

9. die fischereiliche Nutzung im Bereich des Urftarms des Obersees,

10. die Schifffahrt auf dem Obersee und die geplante Fährverbindung auf dem Urftsee,

11. die Unterhaltung, Erneuerung und Erweiterung der gastronomischen Einrichtung auf der Urftseestaumauer,

12. Maßnahmen der Kampfmittelbeseitigung. Sie werden dokumentiert und angezeigt.

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Zitiervorschlag: § 16 NW_28360 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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