(1) Das Betreten und Befahren des Nationalparks erfolgt auf eigene Gefahr. Besondere Gefahrenkönnen ergeben sich abseits der ausgewiesenen Wege aus nicht beseitigten Kampfmitteln ergeben, weshalb die Nationalparkverwaltung gehalten ist, die Planung und Durchführung von Bodeneingriffen mit dem zuständigen Kampfmittelbeseitigungsdienst abzustimmen.
(2) Der Nationalpark darf nur auf den öffentlichen Straßen und auf den gekennzeichneten Wegen und Plätzen betreten oder befahren werden; dasselbe gilt für das Reiten.
(3) Bis zur förmlichen Rückgabe (§ 16 Nr. 1) des militärisch genutzten Geländes an die zuständigen Bundesdienststellen darf der Truppenübungsplatz unabhängig von dem verfolgten Zweck nur mit Zustimmung der belgischen Streitkräfte und gegebenenfalls unter Einhaltung der von diesen getroffenen Auflagen betreten werden.