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# § 8 NW_28355 (Nordrhein-Westfalen) — Baubeschränkung und Schutzmaßnahmen

SeilbG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Längs der Trasse einer Seilbahn dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit der Seilbahn beeinträchtigt wird.

(2) In der Nähe einer Seilbahn dürfen Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Erdboden nicht fest verbundene Gegenstände nicht angelegt oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Seilbahn dadurch beeinträchtigt wird.

(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken in der Nähe einer Seilbahn haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde Einrichtungen zu dulden, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit der Seilbahn durch Einwirkungen der Natur, insbesondere Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag und Vermurrungen abzuwehren.

(4) Die Eigentümer und Besitzer haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde die Beseitigung einer nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Beeinträchtigung unbeschadet der enteignungsrechtlichen Vorschriften zu dulden, auch wenn sie bereits bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhanden ist.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_28355 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28355/8

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