nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 NW_28343 (Nordrhein-Westfalen) — Finanzierung

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Weser (FGG Weser) – in der Flussgebietseinheit Weser  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einrichtungskosten sowie die laufenden Personal- und Sachkosten für die Geschäftsstelle tragen die Freie Hansestadt Bremen, das Land Hessen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Niedersachsen und der Freistaat Thüringen zu je einem Fünftel. Aufgrund des sehr geringen Flächenanteils an der Flussgebietseinheit Weser am Außenrand des Einzugsgebietes ohne Einfluss auf den ökologischen Zustand der Weser werden der Freistaat Bayern und das Land Sachsen-Anhalt von einer anteiligen Finanzierung freigestellt.

(2) Der Kostennachweis (KLR) wird derzeit beim Niedersächsischen Landesamt für Ökologie geführt. Für die Haushalts- und Wirtschaftführung und die Rechnungsprüfung finden die entsprechenden Vorschriften für die niedersächsische Landesverwaltung Anwendung. Rechnungsprüfungsberichte sind den Mitgliedern der FGG zuzuleiten.

---

Zitiervorschlag: § 11 NW_28343 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28343/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
