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# § 24b NW_28315 (Nordrhein-Westfalen) — Weiterverarbeitung zu IT-Entwicklungszwecken

PolG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Polizei darf bei ihr vorhandene sowie allgemein zugängliche personenbezogene Daten zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist, insbesondere weil

1. unveränderte Daten benötigt werden oder

2. eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Sie hat dabei sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder verwendet noch herausgebildet werden, und dass das verwendete Verfahren, soweit technisch möglich, nachvollziehbar ist. Eine Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Wohnraumüberwachungen oder Online-Durchsuchungen erlangt wurden, ist ausgeschlossen. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.

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Zitiervorschlag: § 24b NW_28315 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/24b

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