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# § 1 NW_28302 (Nordrhein-Westfalen) — Grundsatz

Vertreterversammlungs-Satzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat die LfM das Verbreitungsgebiet für lokale Hörfunkprogramme gem. § 54 Abs. 3 LMG NRW durch Satzung so festgelegt, dass es nicht mit dem Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt übereinstimmt, so erfolgt die Bestimmung der Mitglieder für die Veranstaltergemeinschaft gem. § 62 Abs. 1 Nr. 4 LMG NRW in diesem Verbreitungsgebiet durch eine Vertreterversammlung nach § 63 Abs. 1 Satz 3 LMG NRW.

(2) Die Bestimmung eines Mitglieds für die Veranstaltergemeinschaft erfolgt für die Dauer von sechs Jahren. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds aus der Veranstaltergemeinschaft insbesondere nach §§ 63 Abs. 6, 64 Abs. 3 LMG NRW wird eine Person bestimmt, die anstelle des ausscheidenden Mitglieds und für den verbleibenden Zeitraum Mitglied wird. Die Entsendung des neuen Mitglieds erfolgt auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_28302 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28302/1

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