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# § 17 NW_28294 (Nordrhein-Westfalen) — In-Kraft-Treten

Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des AAVG kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,

3. die Aufsichtsbehörde hat den Beschluss der Delegiertenversammlung vorher beanstandet,

4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2003 gemäß § 8 Abs. 2 AAVG genehmigte Satzung wird hiermit gemäß § 8 Abs. 4 AAVG bekannt gemacht. Die Satzung des Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 3. Dezember 1997 (GV. NRW. S. 192) wird hiermit aufgehoben.

Hattingen, den 9. April 2003

Kmoch

Geschäftsführer

Genehmigung

Die vorstehende Satzung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandes Nordrhein-Westfalen wird hiermit gemäß § 8 Abs. 2 AAVG genehmigt.

Düsseldorf, den 9. April 2003

Das Ministerium

für Umwelt und Naturschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

D ü w e l

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Zitiervorschlag: § 17 NW_28294 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/17

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