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§ 9 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen) — Verfahren

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beschlüsse dürfen nur in solchen Angelegenheiten gefasst werden, die in der Tagesordnung enthalten sind. Entschließungen des Rundfunkrats als Willensäußerungen insbesondere zu aktuellen rundfunkpolitischen Fragen sind davon nicht berührt, wenn sich deren Dringlichkeit aus dem Verlauf der Beratung ergibt.

(2) Für Wahlen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Sofern dies im WDR-Gesetz nicht ohnehin vorgesehen ist, erfolgen auf Antrag eines Mitgliedes Wahlen in geheimer Abstimmung.