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§ 8 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen) — Einladung und Tagesordnung

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der/Die Vorsitzende lädt die Mitglieder zu den Sitzungen mit einer Frist von zwei Wochen ein; dieser Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Auf die Sitzungen wird im Internetauftritt des Rundfunkrats zwei Wochen vor der Sitzung unter Angabe von Ort und Zeit hingewiesen. Die dort zu beratenden Tagesordnungspunkte sind anzuzeigen. Tagesordnungspunkte, bei denen die Erörterung von Betriebs– und Geschäftsgeheimnissen unvermeidlich ist und solche, deren konkrete Nennung schon Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren würde, können generell umschrieben werden.

(2) Ist ein Mitglied an der Teilnahme an der Sitzung oder an einem Teil der Sitzung verhindert, so obliegt es ihm, seine(n) Stellvertreter(in) davon zu unterrichten. Die Beschlussfähigkeit des Rundfunkrats kann nicht mit der Begründung angezweifelt werden, das stellvertretende Mitglied sei nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet worden.

(3) Die zur Behandlung der Tagesordnung vorgesehenen Unterlagen sollen allen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern sowie den übrigen Sitzungsteilnehmer(n/innen) spätestens sieben Tage vor der Sitzung zugesandt werden. In dringenden und begründeten Fällen können solche Unterlagen bis zum Beginn der Sitzung als Tischvorlage eingebracht werden.

(4) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Tag nach der Absendung. Sie kann aus wichtigem Grund bis auf drei Kalendertage verkürzt werden.

(5) Die Tagesordnung wird von dem/der Vorsitzenden festgelegt.

(6) Jedes Mitglied kann - spätestens sieben Tage vor der Sitzung, in dringenden Fällen zu Beginn der Sitzung - die Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung schriftlich beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn ihn mindestens fünf Mitglieder unterstützen.

(7) Schriftlich begründeten Anträgen des Verwaltungsrats und des/der Intendant(en/in) auf Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung ist stattzugeben.