(1) Der Rundfunkrat wählt eine(n) Vorsitzende(n) und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer der Amtsperiode des Rundfunkrats. Dabei sind die Bestimmungen in § 17 Absatz 4 WDR-Gesetz zu beachten.
(2) Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) können mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Rundfunkrats abberufen werden.
(3) Endet die Mitgliedschaft des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so wird ein(e) Nachfolger(in) für den Rest der laufenden Amtszeit gewählt. Bis zur Wahl des/der Nachfolger(s/in) des/der Vorsitzenden führen der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) die Geschäfte des/der Vorsitzenden; im Falle der Verhinderung des/der stellvertretenden Vorsitzenden nimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Rundfunkrats diese Funktionen wahr.
Präsidium
(1) Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) bilden das Präsidium.
(2) Das Präsidium wird beratend unterstützt durch die Ausschussvorsitzenden und die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden. Sie bilden das erweiterte Präsidium.
(3) Aufgabe des erweiterten Präsidiums ist der Informationsaustausch zwischen den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Rundfunkrats und der Ausschüsse.