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# § 37 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen) — Grundsätze der Vergütung und Ausstattung

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Festlegung der Vergütung erfolgt durch den Verwaltungsrat für die Dauer der Amtszeit des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten.

(2) Bei der Festlegung der Vergütung sind insbesondere die berufliche Erfahrung, fachliche Qualifikation und persönliche Eignung des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten sowie Aufgabenstellung und Umfang von Zuständigkeit und Verantwortung zu berücksichtigen. In der Regel entspricht die Vergütung zumindest derjenigen eines/einer Volljurist(en/in) bei dem/der Justiziar(in) des Westdeutschen Rundfunks Köln.

(3) Der Verwaltungsrat genehmigt den Bedarf für die Personal-, Finanz- und Sachausstattung des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten und übt die Finanzkontrolle unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit des Amtes aus. Dabei muss stets sichergestellt werden, dass die Personal , Finanz- und Sachausstattung den Anforderungen des Artikel 52 Absatz 4 der Datenschutz-Grundverordnung entspricht.

III.

Kooperation bei der Datenschutzaufsicht mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

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Zitiervorschlag: § 37 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/37

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