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# § 36 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben und Befugnisse des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht im Westdeutschen Rundfunk Köln und seinen Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 45a Absatz 3 WDR‑Gesetz die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679, des Rundfunkstaatsvertrags, des WDR-Gesetzes sowie der geltenden landesrechtlichen Datenschutzregelungen. Der/Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte nimmt die ihm/ihr nach § 51 WDR-Gesetz in Verbindung mit Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/679 obliegenden Aufgaben wahr.

(2) Zur Durchführung der Aufgaben verfügt der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte über die in § 51 WDR-Gesetz und Artikel 58 Absätze 1 bis 5 der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Befugnisse.

(3) Gebühren nach Artikel 57 Absatz 4 der Datenschutz-Grundverordnung bemessen sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in seiner jeweils geltenden Fassung.

(4) Für den Fall seiner/ihrer Verhinderung über einen Zeitraum von länger als zwei Monaten bestimmt der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte eine(n) Vertreter(in).

(5) Die Dienststelle als Behördensitz des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten lautet:

Westdeutscher Rundfunk Köln,

Geschäftsstelle des Verwaltungsrats

Appellhofplatz 1

50667 Köln

II.

Vergütung und Ausstattung des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten

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Zitiervorschlag: § 36 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/36

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