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# § 20 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen) — Aufwandsentschädigung, Reisekosten

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats ist ehrenamtlich. Die vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für jegliche Art von Mitarbeit bei der Rundfunkanstalt kein Honorar. Nichthonorierte Mitarbeit teilen sie dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats vierteljährlich mit.

§ 15 Absatz 2 der Satzung gilt entsprechend.

(3) Der Ersatz von Reisekosten und die Zahlung von Tagegeldern und Übernachtungsgeldern für die Mitglieder des Verwaltungsrats nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes werden durch eine Reisekostenordnung (Satzung) gemäß § 20 Absatz 11 WDR-Gesetz geregelt.

§ 20a

Unabhängigkeit der Entscheidungen

(1) Zur Sicherung und Stärkung der Unabhängigkeit der Entscheidungen des Verwaltungsrats ist dieser im Rahmen des Haushalts mit den erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen auszustatten.

(2) § 15a Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 20 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/20

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