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# § 13 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen) — Verfahren der Ausschüsse

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausschüsse tagen in nichtöffentlicher, vertraulicher Sitzung. Die Niederschriften der Sitzungen der Ausschüsse sind ebenfalls vertraulich. Die Sitzungen finden auf Einladung des/der Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Rundfunkrats oder des Ausschusses statt. Der Antrag muss den Beratungsgegenstand enthalten.

(2) An den Ausschusssitzungen sollen auch der/die Vorsitzende des Rundfunkrats, der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n), der/die Intendant(in), dessen/deren Stellvertreter(in) sowie das in § 17 Absatz 3 WDR-Gesetz genannte Mitglied des Personalrats teilnehmen. Außerdem können an den Sitzungen die Direktor(en/innen) beratend teilnehmen. Weitere Mitarbeiter(innen) können von dem/der Intendant(en/in) hinzugezogen werden. Auf Antrag können die Ausschüsse beschließen, zu einzelnen Punkten der Tagesordnung ohne Vertreter(innen) des WDR zu tagen. Bei Verhinderung eines Mitgliedes des Rundfunkrats nimmt dessen Stellvertreter(in) teil. Die übrigen Mitglieder des Rundfunkrats können an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können an den Sitzungen des Haushalts- und Finanzausschusses und des Ausschusses für Rundfunkentwicklung und Digitalisierung teilnehmen. Satz 5 gilt entsprechend für das in § 17 Absatz 3 WDR-Gesetz genannte Mitglied des Personalrats.

(3) Für Beschlüsse und Verfahren der Ausschüsse gelten die Bestimmungen § 18 Absatz 4 bis 6 WDR-Gesetz und des § 8 der Satzung mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und des § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Satzung entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 13 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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