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# § 62a NW_28287 (Nordrhein-Westfalen) — Zwangsräumung

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat der Vollstreckungsschuldner eine unbewegliche Sache, einen Raum oder ein Schiff herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so kann er aus dem Besitz gesetzt werden. Der Zeitpunkt der Zwangsräumung soll dem Vollstreckungsschuldner angemessene Zeit vorher mitgeteilt werden.

(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, werden dem Vollstreckungsschuldner oder im Falle seiner Abwesenheit seinem Vertreter oder einer zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörenden erwachsenen Person übergeben oder zur Verfügung gestellt.

(3) Konnte die Vollzugsbehörde nicht nach Absatz 2 verfahren, so hat sie die Sachen zu verwahren oder anderweitig in Verwahrung zu geben. Der Vollstreckungsschuldner ist aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmten Frist abzuholen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Vollzugsbehörde die Sachen in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 37 dieses Gesetzes verwerten und den Erlös bei dem für den Sitz der Vollzugsbehörde örtlich zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Unverwertbare Gegenstände kann die Vollzugsbehörde auf Kosten des Betroffenen vernichten, falls sie ihn auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

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Zitiervorschlag: § 62a NW_28287 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/62a

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