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§ 34 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen … (Nordrhein-Westfalen) — Wertpapiere

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.