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§ 33 NW_28287 (Nordrhein-Westfalen) — Gold- und Silbersachen

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird kein Gebot abgegeben, das den Zuschlag erlaubt, so kann aus freier Hand zu dem Preis verkauft werden, der den Gold- oder Silberwert erreicht.