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§ 3 NW_28287 (Nordrhein-Westfalen) — Vollstreckung durch Behörden der Finanzverwaltung

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird die Vollstreckung von den Finanzämtern vorgenommen, ist sie nach den für die Finanzämter geltenden Bestimmungen durchzuführen.