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# § 2 NW_28274 (Nordrhein-Westfalen) — Stundung, Gebührenermäßigungund Gebührenerlass

Bestimmungen über die Erhebung der Gebühren nach dem Studienkonten- und -finanzierungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gebühr nach § 9 StKFG kann auf Antrag von der Hochschule gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für die Studierende oder den Studierenden eine unbillige Härte darstellt. Eine unbillige Härte liegt bei der Einziehung der Gebühr nach § 9 StKFG in der Regel vor bei einer

1. studienzeitverlängernden Folge als Opfer einer Straftat,

2. wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung,

3. wirtschaftlichen Notlage im Zusammenhang mit besonderen familiären Belastungen.

Satz 2 gilt nur bis zu dem in Artikel 2 Abs. 4 Satz 1 festgelegten Semester.

(2) Die Hochschule kann bedürftigen Teilnehmern auf Antrag Ermäßigung oder Erlass der besonderen Gasthörergebühr nach § 10 Abs. 2 StKFG bis zur Höhe von 10 vom Hundert der durch das jeweilige Weiterbildungsangebot entstandenen Gebührensumme gewähren. Sie kann die Gebühr, soweit sie nicht von einem Dritten übernommen wird, bis zu einem Betrag von 50 € erlassen, wenn an dem Weiterbildungsangebot im Hinblick auf die Zielgruppe und den angestrebten Erfolg ein vom zuständigen Fachministerium festgestelltes besonderes öffentliches Interesse besteht.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_28274 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28274/2

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