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§ 7 NW_28251 (Nordrhein-Westfalen) — Selbstverwaltung, Verbandsorgane

Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verband verwaltet sich selbst. Er gibt sich eine Satzung.

(2) Verbandsorgane sind die Delegiertenversammlung, der Vorstand und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.