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# § 13 NW_28251 (Nordrhein-Westfalen) — Zusammensetzung, Wahl undAmtszeit des Vorstandes

Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag der Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 und 2 gewählt werden.

(2) Es entfallen auf

1. die Mitglieder gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1

drei Vorstandsmitglieder,

2. die Mitglieder gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2

fünf Vorstandsmitglieder, davon drei auf das für Umwelt, eins auf das für Bergbau und eins auf das für Städtebau zuständige Ministerium,

3. und auf die Mitglieder zu § 6 Absatz 2

drei Vorstandsmitglieder.

Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 entfallen auf die Mitglieder nach § 6 Absatz 2 vier Vorstandsmitglieder, soweit und solange der Stimmenanteil dieser Mitgliedergruppe in der Delegiertenversammlung mindestens 20 Prozent beträgt.

(3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden aus der Mitte der Mitglieder des Vorstandes gewählt. § 15 Abs. 4 gilt entsprechend. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dürfen nicht der gleichen Mitgliedergruppe (§ 6) angehören.

(4) An den Vorstandssitzungen nimmt eine von den Dienstkräften des Verbandes gewählte Arbeitnehmervertreterin oder ein entsprechend gewählter Arbeitnehmervertreter ohne Stimmrecht teil.

(5) Vorstandsmitglied kann nicht sein, wer Mitglied der Delegiertenversammlung ist. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 3 entsprechend. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder führen nach Beendigung ihrer Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Vorstand gewählt ist.

(6) Die Delegiertenversammlung kann Vorstandsmitglieder wegen grober Verletzung der ihnen dem Verband gegenüber obliegenden Pflichten abwählen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmenanteile. In derselben Sitzung ist eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

(7) Das Amt als Vorstandsmitglied endet vorzeitig durch Niederlegung des Amtes, Verlust des Rechts zur Bekleidung öffentlicher Ämter, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Verlust der Voraussetzungen der Wählbarkeit und Tod und wenn das entsendende Verbandsmitglied seinen Beitrag entsprechend seinen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht zahlt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist eine Ersatzwahl vorzunehmen.

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Zitiervorschlag: § 13 NW_28251 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/13

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