Für Rentenberechtigte, deren Rente am 1. Januar 2002 begonnen hat, finden die §§ 69 und 70 entsprechende Anwendung.
Abschnitt II
Übergangsvorschriften für Anwartschaften der Versicherten
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Für Rentenberechtigte, deren Rente am 1. Januar 2002 begonnen hat, finden die §§ 69 und 70 entsprechende Anwendung.
Abschnitt II
Übergangsvorschriften für Anwartschaften der Versicherten