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§ 59g NW_28244 (Nordrhein-Westfalen) — Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten

Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1Die Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten gemäß den §§ 59a bis 59e hat das ausgeschiedene Mitglied beziehungsweise das Mitglied zu tragen. 2Die Kosten des Gutachtens einer durch die Kasse veranlassten Neuberechnung gemäß § 59d Absatz 1 Satz 1 trägt die Kasse.“