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# § 58 NW_28244 (Nordrhein-Westfalen) — Rückstellung für Überschussbeteiligung

Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen im Abrechnungsverband II wird eine Rückstellung für Überschussbeteiligung gebildet, wenn das Deckungsvermögen die Summe aus der Deckungsrückstellung für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen und der Verlustrücklage zum Bilanzstichtag übersteigt. 2Für die freiwillige Versicherung wird eine Rückstellung für Überschussbeteiligung gebildet. 3Die Rückstellung für Überschussbeteiligung dient jeweils der Finanzierung von Leistungsverbesserungen oder Leistungserhöhungen, der Deckung von Fehlbeträgen, soweit die jeweilige Verlustrücklage nicht ausreicht, und im Abrechnungsverband II der Entlastung von Mitgliedern in diesem Abrechnungsverband, soweit diese als Arbeitgeber Pflichtbeiträge von mehr als 4 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte geleistet haben.

(2) Im Abrechnungsverband II entspricht die bilanzierte Rückstellung für die Überschussbeteiligung dem Betrag, um den das Deckungsvermögen die Summe aus der Deckungsrückstellung für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen und der Verlustrücklage zum Bilanzstichtag übersteigt. Wenn der Betrag nach Satz 1 den entsprechenden Betrag zum Bilanzstichtag des Vorjahres übersteigt, wird diese Differenz in die Rückstellung für Überschussbeteiligung eingestellt, soweit sie nicht zur Dotierung der Verlustrücklage verwendet wird.

(3) Der Überschuss, der sich nach Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans in der freiwilligen Versicherung ergibt, wird in die Rückstellung für Überschussbeteiligung eingestellt, soweit er nicht zur Dotierung der Verlustrücklage verwendet wird.

(4) Über die Verwendung der in der Rückstellung für Überschussbeteiligung eingestellten Mittel entscheidet der Kassenausschuss nach billigem Ermessen auf Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars.

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Zitiervorschlag: § 58 NW_28244 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/58

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