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§ 56 NW_28244 (Nordrhein-Westfalen) — Versicherungstechnische Rückstellungen

Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Abrechnungsverbände gemäß § 55 Absatz 1 werden in der Bilanz jeweils eigene versicherungstechnische Rückstellungen eingestellt.

(2) Für die umlagefinanzierte Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I) ist eine Rückstellung zu bilden, die so zu bemessen ist, dass die Bilanz des Abrechnungsverbandes dadurch ausgeglichen wird (Rückstellung für umlagefinanzierte Verpflichtungen).

(3) 1Für die hybrid finanzierte Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) ist für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen nach Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans eine Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche (Deckungsrückstellung für kapitalgedeckte Verpflichtungen) und für die nicht kapitalgedeckt geführten Verpflichtungen in sinngemäßer Anwendung von Absatz 2 eine weitere Rückstellung für umlagefinanzierte Verpflichtungen zu bilden. 2Sofern die Deckungsrückstellung gemäß Satz 1 die Summe aus Deckungsvermögen und Puffervermögen (§ 55 Absatz 3 Satz 5) übersteigt, entfällt die Bildung einer Rückstellung für umlagefinanzierte Verpflichtungen.

(4) Für die freiwillige Versicherung (Abrechnungsverband F) ist nach Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans eine Deckungsrückstellung mindestens in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche zu bilden.

(5) 1Die für die Ermittlung der Deckungsrückstellung gemäß Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 zu berücksichtigenden Annahmen zum Rechnungszins, zur Biometrie und zu den Verwaltungskosten werden nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bestimmt und im Rahmen des versicherungstechnischen Geschäftsplans festgelegt. 2Zur Berücksichtigung zusätzlicher versicherungstechnischer Risiken können auf Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars weitere versicherungstechnische Rückstellungen gebildet werden.