(1) 1Leiterin/Leiter der Kasse ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland. 2Im Falle ihrer/seiner Verhinderung wird sie/er durch die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer vertreten.
(2) Die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegt der/dem von der Leiterin/dem Leiter der Rheinische Versorgungskassen für die Rheinische Versorgungskassen bestellten Geschäftsführerin/Geschäftsführer, im Falle ihrer/seiner Verhinderung deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter.
(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist in Geschäften der laufenden Verwaltung die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter der Kasse, soweit die Leiterin/der Leiter die Vertretung sich nicht im Einzelfall vorbehält.
(4) 1Die Leiterin/der Leiter der Kasse und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt zu erfüllen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. 2Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.