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# § 1 NW_28244 (Nordrhein-Westfalen) — Allgemeines

Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Die kommunale Zusatzversorgungskasse führt den Namen „Rheinische Zusatzversorgungskasse - RZVK -“ (Kasse). 2Sie ist eine Sonderkasse der Rheinische Versorgungskassen (RVK) mit Sitz in Köln.

(2) Das Vermögen der Kasse wird als Sondervermögen geführt und haftet nicht für Verbindlichkeiten der Rheinische Versorgungskassen und des die Geschäfte der Rheinische Versorgungskassen führenden Landschaftsverbandes Rheinland; ebenso haften der Landschaftsverband Rheinland und die Rheinische Versorgungskassen nicht für Verbindlichkeiten der Kasse.

(3) 1Die Kasse führt ein Dienstsiegel. 2Das Dienstsiegel enthält das Wappenschild des Landschaftsverbandes Rheinland und trägt in der Umschrift den Namen der Kasse.

(4) Der Geschäftsbereich der Kasse erstreckt sich auf das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland und das der Regierungsbezirke Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz.

(5) Für die Erledigung der Geschäfte der Kasse beteiligt sich diese anteilig an den Verwaltungskosten der Rheinische Versorgungskassen einschließlich der Erstattung der Kosten und der Gemeinkosten für das erforderliche Personal.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_28244 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/1

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